Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können. Damit wäre ihr klarerweise jedenfalls kein grosser Schaden im Sinne des Tatbestandes entstanden, woran auch nichts ändert, dass die Ware zufolge Beschlagnahme als Beweismittel im Strafverfahren mittlerweile jeglichen Wert verloren hat. Insofern ist der Tatbestand der Sachentziehung auch nicht mit einem Diebstahl vergleichbar, da dieser nicht das Eintreten eines Erfolges voraussetzt. Im vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils – allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten gegangen wäre.