Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt werden. Die Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen der X. AG über die betreffende Ware war somit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. R. hatte jedoch alles getan, um die Waren ihrer Arbeitgeberin zu entziehen und insofern subjektiv die Merkmale einer Sachentziehung verwirklicht. Hingegen kann in objektiver Hinsicht nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes gesprochen werden: Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können.