Erfasst von Art. 141 StGB wird aber auch die „halbe Wegnahme“, d.h. der Bruch fremden Gewahrsams ohne Begründung neuen Gewahrsams (z.B. entlassen von Tieren aus ihren Gehegen in die freie Natur; vgl. Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 10 zu Art. 141 StGB). Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte mehrfach ohne jede Berechtigung grössere Warenbestände in den Abfallsack entsorgt und den Sack zumindest einmal selbst im Keller im Container deponiert. Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt werden.