Erst waren schwerwiegendere Straftaten vermutet worden. Später machte die Geschädigte geltend, ihr sei ein erheblicher Nachteil entstanden. Aus den Erwägungen. 3. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 141 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0). Der objektive Tatbestand erfordert somit zweierlei: das „Entziehen“ und das „Zufügen eines erheblichen Nachteils“. Unter Entziehen fällt in erster Linie die „Wegnahme“, verstanden als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Erfasst von Art.