SOG 2004 Nr. 12 Art. 141 StGB. Sachentziehung. Begriff des „erheblichen Nachteils“. Sachverhalt: Die Beschuldigte R. „entsorgte“ als Verkäuferin eines Warenhauses Modeschmuck. Sie erachtete diesen als nicht mehr verkäuflich und wollte Platz für neue Ware schaffen. Sie unterliess es – offenbar aus Bequemlichkeit – das bei ihrer Arbeitgeberin gebräuchliche Abschreibungssystem durchzuführen. Sie war von ihren Vorgesetzten zum „Entsorgen“ der Ware nicht autorisiert. Beim "Aufräumen" wurde sie durch das Überwachungssystem beobachtet; eingeschritten wurde nicht. Erst waren schwerwiegendere Straftaten vermutet worden.