{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2002-46_2004-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88997&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dad4aaa10681d1b8e37c7a509669d3d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2002.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.05.2004 STAPP.2002.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "2b8516e87fde224d02f2a7188a86c93e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.05.2004 STAPP.2002.46\nRegeste:\nSachentziehung, evtl. Sachbeschädigung\n\n\nWie dargelegt, bleibt zu prüfen, ob R. der X. AG durch die beabsichtigte, unberechtigte Entsorgung dieser Gegenstände einen „erheblichen Schaden“ zufügen wollte. Im Zuge der Revision des Vermögensstrafrechts (Revision 1994) sind Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB anstelle von aArt. 143 StGB getreten. Die Aneignung ohne Bereicherungsabsicht wird seither in Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 geregelt. Art. 141 setzt im Gegensatz zu aArt. 143 nicht mehr nur eine Schädigung des Opfers voraus, sondern verlangt eben einen erheblichen Schaden, womit Bagatellschäden nicht mehr erfasst werden. Der erhebliche Nachteil beschränkt sich hingegen nicht nur auf Vermögensdelikte, sondern erfasst werden auch immaterielle Schädigungen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., Einleitungsbemerkungen zu Art. 141 unter Hinweis auf die Botschaft vom 24.4.1991, BBl 1991, II 1'006 ff.). Wie schon nach altem Recht kann der Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse bestehen. Der Betroffene ist am Vermögen geschädigt, wenn ihm ein Gegenstand dauernd entzogen wird (Fische werden aus einem Teich in den angrenzenden Bach gelassen). Gleich verhält es sich, wenn er vom Gebrauch einer Sache vorübergehend ausgeschlossen wird, so dass er sich gegen Entgelt Ersatz beschaffen muss oder wegen der Nichtbenützung der Sache eine Vermögenseinbusse erleidet (z.B. Verderben von Lebensmitteln wegen vorübergehender Wegnahme einer Tiefkühltruhe). Die Sache kann auch während der vorübergehenden Sachentziehung ihren Wert einbüssen, etwa das Flugticket oder die Konzertkarte, die bei Nichtgebrauch verfallen (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 16 zu Art. 141). Fraglich bleibt, wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 zu gelten hat. Gemäss Literatur ist der privilegierende Tatbestand des Art. 173ter StGB auf die Sachentziehung nicht anwendbar, da dieser die Zufügung eines erheblichen Nachteils erfordert (Niggli/Wiprächtiger, a.a.O., N 17 zu Art. 141; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 173ter). Dem ist zu folgen. Der Basler Kommentar postuliert weiter, dass der vom Bundesgericht festgelegte Grenzbetrag von Fr. 300.-- für den geringen Vermögensschaden nicht massgebend sein soll. Für die Ermittlung der Erheblichkeit des Nachteils bei Art. 141 werde man, anders als bei Art. 173ter auf alle Umstände des Einzelfalles abstellen müssen, namentlich auf die individuellen Vermögensverhältnisse des Geschädigten. Daher sei ein erheblicher Nachteil auch bei einem Schaden von unter Fr. 300.-- vorstellbar. Das Bundesgericht selbst hat sich bisher nur in einem Nebensatz zur Bestimmung der „Erheblichkeit“ des Nachteils geäussert: Im Urteil vom 19. Juni 2003 (6S.481/2002) wurde vermerkt, dass die Wegnahme einiger Lebensmittel (konkret ein Beutel vakuumierter Kopfsalat, ein Beutel vakuumierte Zutaten zu Marktsalat, zwei Brotstücke, ein Silserbrötchen und ein Liter Vollrahm) das Tatbestandselement des erheblichen Nachteils offensichtlich nicht erfüllt habe. (Es folgen Ausführungen darüber, dass die Geschädigte einen buchhalterischen Schaden in der Höhe von Fr. 4'107.20 erlitten habe, die Beschuldigte bezüglich des erheblichen Nachteils zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt und sich somit der versuchten Sachentziehung schuldig gemacht habe).\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 5. Mai 2004 (STAPP.2002.46)"}