{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-05-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2002-46_2004-05-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=88997&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "dad4aaa10681d1b8e37c7a509669d3d3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2002.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 05.05.2004 STAPP.2002.46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "2b8516e87fde224d02f2a7188a86c93e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 05.05.2004 STAPP.2002.46\nRegeste:\nSachentziehung, evtl. Sachbeschädigung\n\nSOG 2004 Nr. 12\nArt. 141 StGB. Sachentziehung. Begriff des „erheblichen Nachteils“.\nSachverhalt:\nDie Beschuldigte R. „entsorgte“ als Verkäuferin eines Warenhauses Modeschmuck. Sie erachtete diesen als nicht mehr verkäuflich und wollte Platz für neue Ware schaffen. Sie unterliess es – offenbar aus Bequemlichkeit – das bei ihrer Arbeitgeberin gebräuchliche Abschreibungssystem durchzuführen. Sie war von ihren Vorgesetzten zum „Entsorgen“ der Ware nicht autorisiert. Beim \"Aufräumen\" wurde sie durch das Überwachungssystem beobachtet; eingeschritten wurde nicht. Erst waren schwerwiegendere Straftaten vermutet worden. Später machte die Geschädigte geltend, ihr sei ein erheblicher Nachteil entstanden.\nAus den Erwägungen.\n3. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 141 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0).\nDer objektive Tatbestand erfordert somit zweierlei: das „Entziehen“ und das „Zufügen eines erheblichen Nachteils“. Unter Entziehen fällt in erster Linie die „Wegnahme“, verstanden als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Erfasst von Art. 141 StGB wird aber auch die „halbe Wegnahme“, d.h. der Bruch fremden Gewahrsams ohne Begründung neuen Gewahrsams (z.B. entlassen von Tieren aus ihren Gehegen in die freie Natur; vgl. Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 10 zu Art. 141 StGB). Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte mehrfach ohne jede Berechtigung grössere Warenbestände in den Abfallsack entsorgt und den Sack zumindest einmal selbst im Keller im Container deponiert. Allerdings wurde sie an allen drei Tagen bei ihrem Vorgehen beobachtet und die zur Entsorgung bestimmten Gegenstände konnten sichergestellt werden. Die Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen der X. AG über die betreffende Ware war somit zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. R. hatte jedoch alles getan, um die Waren ihrer Arbeitgeberin zu entziehen und insofern subjektiv die Merkmale einer Sachentziehung verwirklicht. Hingegen kann in objektiver Hinsicht nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes gesprochen werden: Die Ware wurde der X. AG nicht wirklich entzogen, da deren Organe die Vorgänge beobachteten und sie jederzeit hätten unterbinden können. Damit wäre ihr klarerweise jedenfalls kein grosser Schaden im Sinne des Tatbestandes entstanden, woran auch nichts ändert, dass die Ware zufolge Beschlagnahme als Beweismittel im Strafverfahren mittlerweile jeglichen Wert verloren hat. Insofern ist der Tatbestand der Sachentziehung auch nicht mit einem Diebstahl vergleichbar, da dieser nicht das Eintreten eines Erfolges voraussetzt. Im vorliegenden Falle wäre ein Erfolg – die Verursachung eines Nachteils – allerdings eingetreten, wenn es nach den Vorstellungen der Beschuldigten gegangen wäre. Wenn sich diese Vorstellungen auf einen erheblichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes bezogen haben, was nachstehend zu prüfen sein wird, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1992, N. 1 zu Art. 22 StGB, Basler Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 21 und N 1 zu Art. 22 StGB)."}