Sie liess es zwar hinsichtlich der dortigen Lichtsignalanlage in bedenklicher Weise an der nötigen Aufmerksamkeit, nicht aber an der Rücksichtnahme auf die dadurch betroffenen Verkehrsteilnehmer fehlen. Oder anders gesagt: Ihr Vorsatz war auf die Sicherheit der entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und stimmte insofern mit der Zielsetzung des Rotlichts überein. Bei dieser Sachlage entfällt der Vorwurf der groben Verletzung einer Verkehrsregel aus subjektiven Gründen. R. hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gemacht. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 07. Mai 2003 (STAPP.2002.43)