Auf dieses Vorhaben konzentrierte sich die Ortsunkundige derart, dass sie die Ampel auf ihrer linken Seite gar nicht erst wahrnahm und sich daher bezüglich des für sie geltenden Signallichts auch nicht in einem Irrtum befinden konnte. Der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, den die grobe Verkehrsregelverletzung gemeinhin nach sich zieht, entfällt in ihrem Fall, war sie doch im Gegenteil darauf bedacht, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen und ihm den ihm zustehenden Vortritt zu gewähren. Sie liess es zwar hinsichtlich der dortigen Lichtsignalanlage in bedenklicher Weise an der nötigen Aufmerksamkeit, nicht aber an der Rücksichtnahme auf die dadurch betroffenen Verkehrsteilnehmer fehlen.