Im Unterschied aber zu anderen Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit, in denen die Rotlichtsünder jeweils glauben, grünes Licht und damit freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu haben, hatte die Beschuldigte von Anfang an die Absicht, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, um anschliessend das an sich zulässige Wendemanöver (Art. 36 Abs. 4 SVG) gefahrlos durchführen zu können. Auf dieses Vorhaben konzentrierte sich die Ortsunkundige derart, dass sie die Ampel auf ihrer linken Seite gar nicht erst wahrnahm und sich daher bezüglich des für sie geltenden Signallichts auch nicht in einem Irrtum befinden konnte.