Letzteres ist zwar kaum verständlich, da der Wahrnehmungsfehler bei Tageslicht auf einer übersichtlichen Kreuzung und trockener Fahrbahn erfolgte. Im Unterschied aber zu anderen Fällen der unbewussten Fahrlässigkeit, in denen die Rotlichtsünder jeweils glauben, grünes Licht und damit freie Fahrt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu haben, hatte die Beschuldigte von Anfang an die Absicht, den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, um anschliessend das an sich zulässige Wendemanöver (Art. 36 Abs. 4 SVG) gefahrlos durchführen zu können.