Es kann hier auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen werden. Die Beschuldigte hat durch grobe Verletzung einer elementaren Verkehrsregel eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziffer 2 SVG ist erfüllt. 4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich R. der vorstehenden Gefahr nicht bewusst war, weil sie das Rotlicht übersehen hatte. Letzteres ist zwar kaum verständlich, da der Wahrnehmungsfehler bei Tageslicht auf einer übersichtlichen Kreuzung und trockener Fahrbahn erfolgte.