Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall nicht zu. Nach herrschender Praxis steht die Betroffenheit der auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeuglenker ausser Frage. Sie hätten durch die unerwartete Missachtung des Rotlichts durch die Beschuldigte leicht erschreckt und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, fuhr doch die Beschuldigte nach eigenen Angaben in den Kreuzungsbereich hinein und hielt erst zwischen den west-ostwärts gelegenen Verkehrsinseln der Kreuzung an. Die erforderliche Nähe der Verwirklichung der Gefahr ist gegeben. Es kann hier auf die vorstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen werden.