Zu prüfen ist weiter, ob sie durch die Missachtung des Rotlichts zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für Dritte hervorgerufen hat. Diese Frage muss gestützt auf die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen in Bezug auf den Gegenverkehr bejaht werden. In einem vergleichbaren Fall hatte das Bundesgericht erklärt: "Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Angeklagten hätten betroffen werden können" (BGE 118 IV 289). Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall nicht zu.