Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt die Appellation. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obergerichts beantragte er die Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG. Die Strafkammer erkennt auf eine einfache Verkehrsregelverletzung und spricht eine Busse von Fr. 300.-- aus. Aus den Erwägungen: 3. Es steht fest, dass die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet hat. Zu prüfen ist weiter, ob sie durch die Missachtung des Rotlichts zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr für Dritte hervorgerufen hat.