Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass Verwarnungen solcher Art für sich alleine eine relevante Trübung des Vorlebens bedeuten können. Zurückhaltung erscheint in solchen Fällen jedoch angebracht, wenn die Massnahmen weit zurückliegen. Obergericht Strafkammer; Urteil vom 15. Oktober 2003 (STAPP.2002.40)