Da im Urteil eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es kommt dazu, dass er mehrfach im Admas-Register vermerkt war, wobei der Führerausweisentzug auf dem gleichen Vorfall beruhte wie die Verurteilung vom 21.3.1994, und die erwähnten Verwarnungen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als Übertretungen qualifiziert wurden. Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben.