Auf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass X. knapp weniger als sieben Jahre nach der Verurteilung vom 21.3.1994 einschlägig rückfällig geworden ist. Da im Urteil eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist.