sein sollte), dies insbesondere, wenn Art. 369 Abs. 7 nStGB in Betracht gezogen wird, gemäss welchem ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf. Dass es in Fällen, in welchen es zu einer unbedingten Strafe gekommen ist oder in welchen eine Löschung nicht erfolgen konnte, bedeutend länger dauert, bis wieder von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann, darf im Einzelfall zu einer differenzierteren Betrachtungsweise führen, entspricht aber grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen über das Strafregister, die nach dem Gesagten das Kriterium für die Annahme eines leichten Falles darstellen.