80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem Vollzug der Strafe resp. dem Erlass des Urteils bei Busse (die Entfernung ein Jahr später), in den Fällen gemäss lit. d und e ergibt sich die Dauer aus dem Text. Wird eine bedingte Gefängnis- oder Haftstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verhängt, erfolgt die Entfernung bei Bewährung frühestens nach sieben Jahren, bei Busse frühestens nach sechs Jahren. Aus heutiger Sicht erscheint es angebracht, einen leichten Fall anzunehmen, wenn das Urteil aus dem Strafregister entfernt ist (resp. sein sollte), dies insbesondere, wenn Art.