Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder zu einer Busse: ein Jahr nach der Löschung nach den Artikeln 80 und 99 StGB; d) Verurteilungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit; solche zwischen 3 und 18 Monaten zehn Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 41 Ziffer 4 oder 96 StGB gelöscht; e) Verurteilungen zu einer Busse: fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit, vorausgesetzt der Eintrag wurde auf Grund von Artikel 49 Ziffer 4 StGB gelöscht. In den Fällen gemäss lit. c erfolgt die Löschung gemäss Art. 80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem Vollzug der Strafe resp.