Gemäss Art. 9 lit. a der Verordnung über das automatisierte Strafregister (SR 331) sind Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen in das Strafregister einzutragen. Verurteilungen wegen Übertretungen finden dagegen nur unter bestimmten Umständen Eingang in das Register, u.a. wenn eine Haftstrafe ausgesprochen wurde, was im vorliegend interessierenden Zusammenhang von Bedeutung sein kann. Gemäss Art. 14 lit. c bis e der Verordnung werden aus dem Strafregister entfernt c) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder zu einer Busse: ein Jahr nach der Löschung nach den Artikeln 80 und 99 StGB; d)