Dabei muss in Kauf genommen werden, Fallgruppen zu bilden ohne in Schematismus zu verfallen und der Beurteilung des Einzelfalles jeden Raum zu nehmen. Als objektives Kriterium für die Frage, ob von einem einwandfreien Vorleben ausgegangen werden kann, ist das Strafregister zu betrachten. Dabei kann nicht der Umstand, ob ein Urteil gelöscht wurde, eine Rolle spielen, sondern es muss auf die Entfernung des Urteils aus dem Strafregister abgestellt werden, erfolgt doch die Löschung gemäss Art. 41 Ziffer 4 und 49 Ziffer 4 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) nach dem Bestehen der Probezeit, also in der Regel innerhalb einer kurzen Frist. Gemäss Art.