Eine weitere Verwarnung datiert vom 10.7.89. Ob ein Automobilist 5 oder 7 Jahre nach der letzten Verurteilung erneut wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand rückfällig wird, macht grundsätzlich keinen grossen Unterschied. In beiden Fällen ist sein automobilistischer Leumund getrübt und sein Vorleben kann nicht mehr als einwandfrei gelten. Andererseits drängt es sich auf, im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung Kriterien zu definieren, welche das Vorleben als einwandfrei erscheinen lassen. Dabei muss in Kauf genommen werden, Fallgruppen zu bilden ohne in Schematismus zu verfallen und der Beurteilung des Einzelfalles jeden Raum zu nehmen.