In einem andern Fall vom 2.5.02 (STAPA.2001.49 U. S.) waren seit der letzten Verurteilung des Beschuldigten gut 9 Jahre vergangen. Auch hier wurde ein leichter Fall verneint, allerdings lagen sogar zwei einschlägige Verurteilungen vor, dennoch sah sich das Obergericht veranlasst, von einem Grenzfall zum leichten Fall zu sprechen. Hier liegt die Verurteilung vom 21.3.94, bezogen auf die Tatzeit (16.2.01), knapp 7 Jahre zurück, die Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgten im Februar und im Mai 94, liegen also etwa gleich lange zurück. Eine weitere Verwarnung datiert vom 10.7.89.