Da es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu. In einem Entscheid vom 22.5.02 (STAPP.2001.18 i. S. A. B. ) hat das Obergericht im Falle eines Beschuldigten, der eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, ein einwandfreies Vorleben verneint. In einem andern Fall vom 2.5.02 (STAPA.2001.49 U. S.) waren seit der letzten Verurteilung des Beschuldigten gut 9 Jahre vergangen.