Er verkannte dabei, dass sich das im SOG 1992 Nr. 21 wiedergegebene Urteil, auf das er Bezug nimmt (und ebenso Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997 N 17 zu Art. 41), mit der Frage des bedingten Strafvollzuges trotz einschlägigen Rückfalls befasst. Es stellt sich hier die Frage, wie die erwähnte gelöschte Vorstrafe und die genannten administrativen Massnahmen bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, zu werten sind. Da es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt, kommt ihr besonderes Gewicht zu.