Am 31.5.94 wurde er erneut verwarnt. Der Vorderrichter betrachtete den Beschuldigten angesichts der seither klaglos abgelaufenen Zeit als Ersttäter, weshalb er das Verhalten des Beschuldigten, das er zu beurteilen hatte, als einen leichten Fall im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung bezeichnete. Er verkannte dabei, dass sich das im SOG 1992 Nr. 21 wiedergegebene Urteil, auf das er Bezug nimmt (und ebenso Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997 N 17 zu Art. 41), mit der Frage des bedingten Strafvollzuges trotz einschlägigen Rückfalls befasst.