Abgesehen von den Ereignissen, die zu der Vorstrafe und den erwähnten Administrativmassnahmen führten, verfügt er über einen ausgezeichneten Leumund. Wie erwähnt wurde der Beschuldigte am 21.3.94 des Fahrens in angetrunkenem Zustand und des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am 6.9.93, für schuldig befunden und zu einer Busse von Fr. 1000.-- verurteilt. Diese Strafe ist im Strafregister als „gelöscht“ verzeichnet. Vor dieser Verurteilung wurde er zweimal verwarnt und im Zusammenhang mit dem Vorfall, welcher zum erwähnten Urteil führte, wurde ihm der Führerausweis entzogen. Am 31.5.94 wurde er erneut verwarnt.