Der Vorderrichter verurteilte X. zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Die Strafkammer spricht demgegenüber eine bedingte Gefängnisstrafe aus. Sie nimmt insbesondere zur Frage der Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen Verurteilung Stellung. Aus den Erwägungen: 3. (...) Vorliegend können die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als einwandfrei taxiert werden. Abgesehen von den Ereignissen, die zu der Vorstrafe und den erwähnten Administrativmassnahmen führten, verfügt er über einen ausgezeichneten Leumund.