SOG 2003 Nr. 6 Art. 91 SVG. Fahren in angetrunkenem Zustand. Einwandfreies Vorleben. Berücksichtigung einer als „gelöscht“ im Strafregister eingetragenen einschlägigen Verurteilung. Sachverhalt: X. lenkte in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen (Blutalkoholkonzentration 1,08 Promille). Im Strafregister ist bereits eine Verurteilung vom 21. März 1994 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustandes und überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 1'000.-- eingetragen. Gegen X. wurden zudem in den Jahren 1989 bis 1994 insgesamt vier Adminstrativmassnahmen angeordnet (3 Verwarnungen und 1 Entzug). Der Vorderrichter verurteilte X. zu einer Busse von Fr. 1'500.--.