{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPP-2002-40_2003-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=86958&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "0959f8aa2a89bbd11e34dc220e48edc2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPP.2002.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 15.10.2003 STAPP.2002.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:20", "Checksum": "86a7fadf925f0538753ed1e715e2a051", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 15.10.2003 STAPP.2002.40\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz\n\n\nIn den Fällen gemäss lit. c erfolgt die Löschung gemäss Art. 80 Ziffer 1 StGB 10 Jahre nach dem Vollzug der Strafe resp. dem Erlass des Urteils bei Busse (die Entfernung ein Jahr später), in den Fällen gemäss lit. d und e ergibt sich die Dauer aus dem Text. Wird eine bedingte Gefängnis- oder Haftstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verhängt, erfolgt die Entfernung bei Bewährung frühestens nach sieben Jahren, bei Busse frühestens nach sechs Jahren. Aus heutiger Sicht erscheint es angebracht, einen leichten Fall anzunehmen, wenn das Urteil aus dem Strafregister entfernt ist (resp. sein sollte), dies insbesondere, wenn Art. 369 Abs. 7 nStGB in Betracht gezogen wird, gemäss welchem ein aus dem Strafregister entferntes Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden darf. Dass es in Fällen, in welchen es zu einer unbedingten Strafe gekommen ist oder in welchen eine Löschung nicht erfolgen konnte, bedeutend länger dauert, bis wieder von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann, darf im Einzelfall zu einer differenzierteren Betrachtungsweise führen, entspricht aber grundsätzlich den gesetzlichen Regelungen über das Strafregister, die nach dem Gesagten das Kriterium für die Annahme eines leichten Falles darstellen.\nAuf den vorliegenden Fall bezogen ist festzustellen, dass X. knapp weniger als sieben Jahre nach der Verurteilung vom 21.3.1994 einschlägig rückfällig geworden ist. Da im Urteil eine Probezeit von 2 Jahren gesetzt worden war, war der Eintrag im Strafregister noch nicht entfernt, was nach den dargelegten Kriterien dazu führt, dass nicht von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann und demgemäss eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es kommt dazu, dass er mehrfach im Admas-Register vermerkt war, wobei der Führerausweisentzug auf dem gleichen Vorfall beruhte wie die Verurteilung vom 21.3.1994, und die erwähnten Verwarnungen auf Geschwindigkeitsüberschreitungen, die als Übertretungen qualifiziert wurden. Wie weit Verwarnungen, die auf Übertretungen beruhen, das einwandfreie Vorleben tangieren können, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin ist nicht auszuschliessen, dass Verwarnungen solcher Art für sich alleine eine relevante Trübung des Vorlebens bedeuten können. Zurückhaltung erscheint in solchen Fällen jedoch angebracht, wenn die Massnahmen weit zurückliegen.\nObergericht Strafkammer; Urteil vom 15. Oktober 2003 (STAPP.2002.40)"}