Das Aufführen der verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Beurteilung in der Schlussverfügung (Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) ist in dem Sinne zu verstehen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu jeder möglichen rechtlichen Qualifikation äussern und verteidigen zu können. Hätte dies der Untersuchungsrichter nicht schon in seiner Schlussverfügung gemacht und nur wegen Betruges überwiesen, so hätte das Gericht den Beschuldigten auf eine mögliche Abweichung in der rechtlichen Beurteilung aufmerksam machen müssen (§ 116 Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1).