Die Schlussverfügung vom 7.8.2001 zählt nur einen Lebenssachverhalt auf, der nach Ansicht des Untersuchungsrichters verschiedene rechtliche Würdigungen zulässt. Das Aufführen der verschiedenen Möglichkeiten der rechtlichen Beurteilung in der Schlussverfügung (Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung) ist in dem Sinne zu verstehen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich zu jeder möglichen rechtlichen Qualifikation äussern und verteidigen zu können.