4. Der Beschuldigte verlangt, dass er formell vom Vorwurf des Betruges freigesprochen werde. Dies habe der Gerichtsstatthalter unterlassen. Er verlange die Korrektur dieses Fehlers mit der Auswirkung, dass auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen erneut überprüft werden sollen. Die Schlussverfügung vom 7.8.2001 zählt nur einen Lebenssachverhalt auf, der nach Ansicht des Untersuchungsrichters verschiedene rechtliche Würdigungen zulässt.