Aus diesen Gründen verneinte der Vorderrichter das zum Betrugstatbestand gehörende Merkmal der Arglist. Hingegen befand der Gerichtsstatthalter den Beschuldigten der Veruntreuung für schuldig, weil er einen ihm anvertrauten Vermögenswert abmachungswidrig verwendete, was er schon bei Vertragsschluss beabsichtigte. Zudem fehlte es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit, da er zugestandenermassen nie in der Lage war, aus eigenen Mitteln zu leisten. Aufgrund der Verurteilung wegen Veruntreuung war nicht mehr zu prüfen, ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sei. 4. Der Beschuldigte verlangt, dass er formell vom Vorwurf des Betruges freigesprochen werde.