In der Begründung des Urteils des a.o. Gerichtsstatthalters vom 12.12.2001 wird festgehalten, dass der Beschuldigte seinen Vertragspartner R. zwar durch seine Versprechungen in die Irre führte, dass jedoch R. zumutbare und nach den Umständen gebotene Nachforschungen über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten unterlassen hatte, bevor er den Vertrag unterzeichnete. Auch bestand zwischen den Vertragspartnern kein besonderes Vertrauensverhältnis. Aus diesen Gründen verneinte der Vorderrichter das zum Betrugstatbestand gehörende Merkmal der Arglist.