Die mit dem Inkasso beauftragte H. AG kündigte sodann den Vertrag auf und forderte die Anlagesumme zurück. Die H. AG erstatte auch Strafanzeige. Gegen das vorinstanzliche Urteil, das Veruntreuung annahm, gelangt P. an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 2. Mit Schlussverfügung vom 7.8.2001 überwies der Untersuchungsrichter den Beschuldigten dem Gerichtspräsidenten wegen Betruges, eventuell wegen Veruntreuung, subeventuell wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zur Beurteilung. 3. In der Begründung des Urteils des a.o.