SOG 2003 Nr. 13 § 116 StPO. Wird dem Richter ein Lebenssachverhalt mit verschiedenen möglichen rechtlichen Würdigungen zur Beurteilung überwiesen, so braucht er, bei einer Verurteilung, den Beschuldigten nicht noch ausdrücklich von den unzutreffenden Straftatbeständen freizusprechen. Sachverhalt: R. schloss mit P. einen Vertrag, wonach dieser einen grösseren Geldbetrag treuhänderisch zu verwalten hatte. Statt dessen verwendete P. das Geld zur Bezahlung von Rechnungen für sein eigenes Geschäft. Der im Ausland weilende R. ersuchte P. erfolglos um Überweisung seines Geldes. Die mit dem Inkasso beauftragte H. AG kündigte sodann den Vertrag auf und forderte die Anlagesumme zurück.