Selbst wenn man es wegen der Kinder als sinnvoll ansieht, die Waffe erst später aus dem Auto zu nehmen, wäre es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sein Versehen zu vermeiden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. Juli 2002 (STAPP.2001.6)