O., S. 155), doch fehlte es am Vorsatz. Dem Beschuldigten muss hingegen vorgeworfen werden, er habe unvorsichtig gehandelt, als er die Waffe nach der Rückkehr von A. einfach im Auto liess. Zu leicht kann es in einer solchen Situation geschehen, dass die Waffe vergessen wird. Bei einem derart gefährlichen Gegenstand wie einer Schusswaffe muss aber der Besitzer den Überblick darüber behalten, wo sich diese gerade befindet. Selbst wenn man es wegen der Kinder als sinnvoll ansieht, die Waffe erst später aus dem Auto zu nehmen, wäre es dem Beschuldigten problemlos möglich gewesen, sein Versehen zu vermeiden.