Das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden, ebensowenig, dass er sich beim Einsteigen oder während der Fahrt wieder an die Waffe erinnerte. Dies muss umso mehr gelten, als die Waffe nach den Ausführungen in der Polizeianzeige auf dem Fahrzeugboden lag, nämlich „zwischen Vorder- und Hintersitz“; hätte der Beschuldigte sie bewusst verstecken wollen, so hätte er sie wohl im Kofferraum transportiert. Der objektive Tatbestand war demnach erfüllt, da es kein freies Mitführen darstellt, wenn man eine Waffe mit in den Ausgang nimmt (Wüst, a.a.O., S. 155), doch fehlte es am Vorsatz.