28 WG beispielhaft aufzählt. Die Fahrt zum erwähnten Waffensammler und zurück nach Hause, die der Beschuldigte mit seiner Kalaschnikow unternahm, fällt demzufolge nicht unter den Begriff des Waffentragens nach Art. 27 WG. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nicht erfüllt, soweit es sich um die Fahrt zum Waffensammler und zurück handelt. Wie der Verteidiger in seiner Eingabe ausführt, beabsichtigte der Beschuldigte nach seiner Rückkehr, die Waffe erst dann in die Wohnung zu holen, wenn die Kinder zu Bett gegangen waren. Vor der Wegfahrt am Abend habe er aber vergessen, die Waffe aus dem Auto zu entfernen und im Tresor einzuschliessen.