Munition hatte dieser keine dabei. Er hat glaubhaft dargetan, dass er die Waffe ursprünglich für einen besonderen Zweck bei sich hatte: Er war mit ihr am Nachmittag vor der Polizeikontrolle bei einem Sammler gewesen, der sich für die Waffe interessiert hatte. Dass der Beschuldigte schon früher von A. Waffen gekauft hatte, belegte er mit zwei Kaufquittungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die Aussagen des Beschuldigten sind daher nicht zu widerlegen. Der genannte Zweck gehört fraglos zu den Tätigkeiten, die Art. 28 WG beispielhaft aufzählt.