weitere Möglichkeiten des bewilligungsfreien Mitführens, wie der Wohnungsumzug oder der Heimtransport von Waffen, nachdem sie bei einer Privatperson oder an einer Waffenbörse gekauft wurden. Das Mitführen der Waffe muss zudem in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen: Nach Art. 31 WV (Waffenverordnung, SR 514.541) darf eine Waffe nur solange bewilligungsfrei mitgeführt werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint. Bei der Polizeikontrolle befand sich die ungeladene Kalaschnikow im Auto des Beschuldigten. Munition hatte dieser keine dabei.