27 Abs. 1 WG darstellt. Nach Art. 28 WG können ungeladene Waffen frei, d.h. ohne Waffentragbewilligung, mitgeführt werden „insbesondere unterwegs für Kurse, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen und militärischen Vereinigungen oder Verbänden; von und zum Zeughaus; von und zu einem Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung; von und zu Fachveranstaltungen.“ Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, wie das Wort „insbesondere“ zeigt. So erwähnt Wüst (a.a.O., S. 154) weitere Möglichkeiten des bewilligungsfreien Mitführens, wie der Wohnungsumzug oder der Heimtransport von Waffen, nachdem sie bei einer Privatperson oder an einer Waffenbörse gekauft wurden.