O., S. 60 ff.). Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Kalaschnikow rechtmässig erworben hat. b) Weder im Waffengesetz noch in der Botschaft dazu wird der Begriff des Waffentragens definiert. Aus der Systematik des Gesetzes ist jedoch abzuleiten, dass jegliches Waffentragen, bei dem es sich nicht um ein freies Mitführen i. S. von Art. 28 WG handelt, ein bewilligungspflichtiges Waffentragen i. S. von Art. 27 Abs. 1 WG darstellt.