8 enthielt ein umfassendes An- und Verkaufsverbot für Maschinenpistolen und Maschinengewehre. Damit waren vollautomatische Waffen gemeint. Bloss halbautomatische Handfeuerwaffen, wie die vom Beschuldigten gekaufte, wurden von diesem Verbot nicht erfasst (Walter R. Häberling: Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Diss. Zürich 1990, S. 99). Einen Waffenerwerbsschein brauchte der Beschuldigte nicht: Nach Art. 2 WHK musste bei gewerbsmässigem Verkauf von Schusswaffen nur dann ein Waffenerwerbsschein vorgelegt werden, wenn es sich um Waffen zum einhändigen Gebrauch handelte (Häberling, a.a.O., S. 60 ff.).