Bei jedem Erwerb, erfolge er im Handel oder privat, haben jedoch gemäss Art. 11 Abs. 1 WG die Vertragspartner einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, der zehn Jahre aufzubewahren ist; dessen obligatorischer Inhalt wird von Art. 11 Abs. 2 WG umschrieben. Der Beschuldigte machte im Appellationsverfahren geltend, er habe die Kalaschnikow am 4. Dezember 1998 beim Waffengeschäft S. gegen Quittung gekauft. Weil das Waffengesetz erst am 1. Januar 1999 in Kraft trat, galt zu der Zeit noch das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition (WHK). Dessen Art. 8 enthielt ein umfassendes An- und Verkaufsverbot für Maschinenpistolen und Maschinengewehre.