Im Juli 2002 nahm der vom Obergericht beigezogene Waffenexperte die Kalaschnikow in Augenschein. Er bestätigte, dass es sich tatsächlich nicht um eine zum Halbautomaten umgebaute Seriefeuerwaffe handelt und dass nur Fachleute imstande sind, dies zu erkennen. Reine Halbautomaten fallen unter Art. 4 WG und sind, falls sie im Handel erworben werden sollen, nach Art. 8 Abs. 1 WG erwerbsscheinpflichtig. Wer eine solche Waffe von einer Privatperson erwirbt, benötigt hingegen keinen Waffenerwerbsschein (Art. 9 Abs. 1 WG). Bei jedem Erwerb, erfolge er im Handel oder privat, haben jedoch gemäss Art.